Nach §§ 33 ff. Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sind Aktionäre, die durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise bestimmte Schwellen bei Stimmrechten (3%, 5%, 10%, 15%, 20%, 25%, 30%, 50% oder 75%) an einem inländischen Emittenten erreichen, über- oder unterschreiten, verpflichtet, dem Emittenten und gleichzeitig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Handelstagen, das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der genannten Schwellen mitzuteilen. Neben den Stimmrechtsanteilen müssen Kapitalmarktteilnehmer gemäß §§ 38, 39 WpHG auch melden, wenn sie bestimmte Finanzinstrumente halten, mit denen Aktien erworben werden können. Hier beträgt der Eingangsschwellenwert 5%.
Die OVB Holding AG ist gemäß § 40 WpHG verpflichtet, diese Mitteilungen unverzüglich, spätestens drei Handelstage nach Zugang der Mitteilung zu veröffentlichen.
Elektronisches Meldeverfahren für Stimmrechtsmitteilungen
Mit Inkrafttreten der geänderten Stimmrechtsmitteilungsverordnung (StimmRMV) zum 01.07.2020 sind Stimmrechtsmitteilungen ausschließlich in elektronischer Form an die BaFin und an den Emittenten zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung an die BaFin hat dabei zwingend über die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP) der BaFin zu erfolgen, die Übermittlung an den Emittenten per E-Mail oder über ein vom Emittenten zur Verfügung gestelltes elektronisches Verfahren.
Kontakt für Stimmrechtsmitteilungen
Wir bitten Aktionäre, die verpflichtet sind, der OVB Holding AG eine Veränderung von Stimmrechtsanteilen mitzuteilen, um Übersendung der entsprechenden Mitteilung an:
OVB Holding AG
Investor Relations
E-Mail: votingrights@ovb.de
Wir bitten bei elektronischer Übermittlung der Stimmrechtsmitteilungen an die OVB Holding AG zu beachten, dass die Mitteilung zwingend zusätzlich als XML-Datensatz zu erfolgen hat.